Verbrennen im Freien

Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien ist verboten. Auf Antrag können hierzu Ausnahmen z. B. für das Entzünden und Abbrennen von Traditions-, Brauchtums- oder Lagerfeuern zugelassen werden.

Hinweis:
Eine Ausnahmegenehmigung ist nicht erforderlich, wenn bei Feuerstellen auf privat genutzten Grundstücken folgende Bedingungen eingehalten werden:

  • Die Feuerstelle wird nur gelegentlich betrieben.
  • Als Brennstoff wird ausschließlich naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich
    anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Ästen und Reisig benutzt.
  • Der Brennstoff ist lufttrocken.
  • Die Größe des Feuerhaufens übersteigt nicht die Maße von 1 m Durchmesser und
    1 m Höhe.
  • Das Feuer wird bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen
    Aufsichtsperson überwacht. Es muss sichergestellt sein, dass bei starken Winden und bei
    stärkerer Rauchentwicklung das Feuer sofort gelöscht werden kann.
  • Es wird ein ausreichender Abstand der Feuerstelle zum nächstgelegenen, für den Aufenthalt
    von Menschen bestimmten Gebäuden eingehalten.

Die Verbrennung sonstiger Abfälle aus Haushaltungen und Gärten, insbesondere feuchter pflanzlicher Abfälle im Freien ist nach § 4 Abs. 1 der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung verboten.
Pflanzenabfälle, deren Entsorgung aus Gründen der Art und Menge so nicht möglich oder nicht gewollt ist, können in jedem Fall zu Kompostierungsanlagen oder entsprechend ausgerüsteten Plätzen auf Deponien gebracht werden.

Notwendige Unterlagen:

  • formloser Antrag
  • Angaben Anlass/Grund/Veranstaltungsort des Feuers, verantwortliche Person
  • Ort der Durchführung des Feuers ,Datum, Uhrzeit (von-bis)

Gebühren:
10,00 – 77,00 € nach GebOMUGV

Ansprechpartner innerhalb der Stadtverwaltung Zehdenick:

Sandra Lohs
Zimmer: 135
Telefon: 03307 4684 163
Fax: 03307 4684 178
E-Mail: Buergerdienste[at]zehdenick.de