Lagerfeuer

  • Das Entzünden und Abbrennen von Traditions-, Brauchtums- oder Lagerfeuern auf öffentlichen oder privaten Grundstücken bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde sofern das Brennmaterial eine Größe von mehr als 1 m im Durchmesser und 1 m Höhe übersteigt.
  • Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen sowie stark wasserhaltigem Grünschnitt, behandeltem Holz und anderen brennbaren Abfällen ist verboten.
  • Feuerstellen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m zum Wald unterliegen zusätzlich einer besonderen Erlaubnispflicht nach den Vorschriften des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.
  • Bei Umzügen dürfen Fackeln (keine Pech-Fackeln) nur mitgeführt werden, wenn geeignete Löschmittel während des Umzuges mitgeführt werden.
  • Lagerfeuer auf Grundstücken Dritter z.B. Wiesen, Felder, Stränden oder andere öffentliche Bereiche ohne Genehmigung des Eigentümers sind verboten.

Weil eine Gefährdung oder Belästigung der Allgemeinheit im Sinne von § 7 Abs. 1 LImschG in der Regel nicht zu erwarten ist, können unter Einhaltung nachfolgender Bedingungen Lagerfeuer entfacht werden.

  1. Lagerfeuer werden nur gelegentlich durchgeführt.
  2. Die Größe des zu verbrennenden Materials darf die Maße von 1 m Höhe und 1 m Durchmesser nicht übersteigen.
  3. Als Brennstoff wird nur naturbelassenes, stückiges Holz z.B. Scheitholz, Äste und Reisig genutzt.
  4. Der Brennstoff muss trocken sein.
  5. Das Verbrennen von Abfällen jeder Art ist verboten.
  6. Keine Verbrennung von Laub, Gartenabfälle Gras usw.
  7. Kleintiere durch Umschichtung des Haufwerkes vor dem Ingangsetzen des Feuers schützen.
  8. Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste).dürfen keine Holzfeuer entzündet werden.
  9. Der Abstand des Feuers zum Wald muss mindestens 100 m, bei selbstgenutzten Grundstücken in Waldnähe mindestens 30 m betragen. Ab Waldbrandwarnstufe 1 ist auch auf diesen Grundstücken das Verbrennen verboten.
  10. Die Nachbarschaft ist vor dem Termin rechtzeitig zu informieren.
  11. Die Feuerstelle muss von einer volljährigen Aufsichtsperson überwacht werden.
  12. Der Verbrennungsplatz darf nicht verlassen werden, bevor das Feuer und die Glut vollständig erloschen sind. Das Erlöschen ist ebenfalls von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen.
  13. Es sind immer Löschmittel bereit zu halten.
  14. Die Höhe der Flammen darf 1 m nicht überschreiten.
  15. Die Nachbarschaft darf durch Rauchentwicklung nicht belästigt werden.
  16. Bei starkem Rauch oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen.
  17. Die Feuerstelle muss im ausreichenden Abstand von Gebäuden, Einrichtungen und Verkehrsflächen entfernt sein (mindestens 10 m). Angrenzende Gebäude und Einrichtungen, auch auf Nachbargrundstücken dürfen nicht gefährdet werden.
  18. Bei Waldbrandstufe 3 u.4 ist das Entfachen eines Lagerfeuers verboten.
  19. Keine Brandbeschleuniger, wie Benzin, Verdünnung usw. zum Entfachen des Feuers benutzen.

Notwendige Unterlagen
Für die Beantragung einer Erlaubnis werden folgende Daten benötigt:

  • Name und Anschrift des Antragstellers sowie der verantwortlichen Person vor Ort (sowie möglichst auch dessen Handy-Nummer)
  • Tag, Uhrzeit und Dauer des Feuers
  • Genaue Ortsangabe
  • Anlass des Feuers (z.B. gemeinschaftliches Ereignis)
  • Ggf. die Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
  • Abstand zu Brandgefährdeten Anlagen / Wald

Kosten
Erlaubnis 20,00 EUR

Ansprechpartner innerhalb der Stadtverwaltung Zehdenick: 

Sandra Lohs
Zimmer: 135
Telefon: 03307 4684 163
Fax: 03307 4684 178
E-Mail: Buergerdienste[at]zehdenick.de

Anträge/ Formblätter finden Sie im Formularcenter