- Das Entzünden und Abbrennen von Traditions-, Brauchtums- oder Lagerfeuern auf öffentlichen oder privaten Grundstücken bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde sofern das Brennmaterial eine Größe von mehr als 1 m im Durchmesser und 1 m Höhe übersteigt.
- Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen sowie stark wasserhaltigem Grünschnitt, behandeltem Holz und anderen brennbaren Abfällen ist verboten.
- Feuerstellen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m zum Wald unterliegen zusätzlich einer besonderen Erlaubnispflicht nach den Vorschriften des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.
- Bei Umzügen dürfen Fackeln (keine Pech-Fackeln) nur mitgeführt werden, wenn geeignete Löschmittel während des Umzuges mitgeführt werden.
- Lagerfeuer auf Grundstücken Dritter z.B. Wiesen, Felder, Stränden oder andere öffentliche Bereiche ohne Genehmigung des Eigentümers sind verboten.
Weil eine Gefährdung oder Belästigung der Allgemeinheit im Sinne von § 7 Abs. 1 LImschG in der Regel nicht zu erwarten ist, können unter Einhaltung nachfolgender Bedingungen Lagerfeuer entfacht werden.
- Lagerfeuer werden nur gelegentlich durchgeführt.
- Die Größe des zu verbrennenden Materials darf die Maße von 1 m Höhe und 1 m Durchmesser nicht übersteigen.
- Als Brennstoff wird nur naturbelassenes, stückiges Holz z.B. Scheitholz, Äste und Reisig genutzt.
- Der Brennstoff muss trocken sein.
- Das Verbrennen von Abfällen jeder Art ist verboten.
- Keine Verbrennung von Laub, Gartenabfälle Gras usw.
- Kleintiere durch Umschichtung des Haufwerkes vor dem Ingangsetzen des Feuers schützen.
- Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste).dürfen keine Holzfeuer entzündet werden.
- Der Abstand des Feuers zum Wald muss mindestens 100 m, bei selbstgenutzten Grundstücken in Waldnähe mindestens 30 m betragen. Ab Waldbrandwarnstufe 1 ist auch auf diesen Grundstücken das Verbrennen verboten.
- Die Nachbarschaft ist vor dem Termin rechtzeitig zu informieren.
- Die Feuerstelle muss von einer volljährigen Aufsichtsperson überwacht werden.
- Der Verbrennungsplatz darf nicht verlassen werden, bevor das Feuer und die Glut vollständig erloschen sind. Das Erlöschen ist ebenfalls von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen.
- Es sind immer Löschmittel bereit zu halten.
- Die Höhe der Flammen darf 1 m nicht überschreiten.
- Die Nachbarschaft darf durch Rauchentwicklung nicht belästigt werden.
- Bei starkem Rauch oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen.
- Die Feuerstelle muss im ausreichenden Abstand von Gebäuden, Einrichtungen und Verkehrsflächen entfernt sein (mindestens 10 m). Angrenzende Gebäude und Einrichtungen, auch auf Nachbargrundstücken dürfen nicht gefährdet werden.
- Bei Waldbrandstufe 3 u.4 ist das Entfachen eines Lagerfeuers verboten.
- Keine Brandbeschleuniger, wie Benzin, Verdünnung usw. zum Entfachen des Feuers benutzen.
Notwendige Unterlagen
Für die Beantragung einer Erlaubnis werden folgende Daten benötigt:
- Name und Anschrift des Antragstellers sowie der verantwortlichen Person vor Ort (sowie möglichst auch dessen Handy-Nummer)
- Tag, Uhrzeit und Dauer des Feuers
- Genaue Ortsangabe
- Anlass des Feuers (z.B. gemeinschaftliches Ereignis)
- Ggf. die Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
- Abstand zu Brandgefährdeten Anlagen / Wald
Kosten
Erlaubnis 20,00 EUR
Ansprechpartner innerhalb der Stadtverwaltung Zehdenick:
Sandra Lohs
Zimmer: 135
Telefon: 03307 4684 163
Fax: 03307 4684 178
E-Mail: Buergerdienste[at]zehdenick.de