Finanzanlagenvermittler

Eine Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung benötigt jeder, der im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig

  • Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes

Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will (auch partiarische Darlehen und Nachrangdarlegen, Schwarmfinanzierungen)

Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind die Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 10 des Kreditwesengesetzes. Sie werden in ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführtes öffentliches Register eingetragen.

Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis
  • Ausgefüllter Antrag
  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft Schuldnerverzeichnis
  • Auskunft Insolvenzregister
  • Handelsregisterauszug
    (Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein )
  • Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
  • Sachkundenachweis

Rechtsgrundlagen:
Gewerbeordnung (GewO)

Gebühren:
695,00 €

Ansprechpartner innerhalb der Stadtverwaltung Zehdenick:

Frau Döring
Zimmer 142
Telefon: 03307 4684 152
Fax: 03307 4684 177 
E-Mail: gewerbeamt[at]zehdenick.de