Ein Feuerwerk ist eine Darstellung oder Darbietung, bei der pyrotechnische Gegenstände und Feuerwerkskörper gezündet werden. Dabei wird zwischen Großfeuerwerken und Kleinfeuerwerken unterschieden. Unter Kleinfeuerwerke wird das Abbrennen von Pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie II (Silvesterfeuerwerk) verstanden. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II dürfen vom 02. Januar bis zum 30. Dezember nicht abgebrannt werden. Erwerb, Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie II ist nur Personen gestattet, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die örtliche Ordnungsbehörde kann von dem Verwendungsverbot (02. Januar – 30. Dezember) auf Antrag Ausnahmen für Hochzeiten, runden Geburtstagen, Stadt- und Ortsteilfesten sowie Firmen- und Betriebsfeiern zulassen. Feuerwerke dürfen maximal 30 Minuten andauern und müssen um 22:00 Uhr, in den Monaten Juni und Juli um 22:30 Uhr beendet sein. In dem Zeitraum, in dem die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerkes um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden.
Großfeuerwerke dürfen ausschließlich von Personen abgebrannt werden die im Besitz einer Erlaubnis nach § 7 oder 27 des SprengG oder im Besitz eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG sind. Das Abbrennen eines Großfeuerwerkes bedarf nach § 12 Landesimmissionsschutzgesetzes einer Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis sind spätestens 2 Wochen vor dem beabsichtigten Feuerwerk bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Verstöße können formlos angezeigt werden. Wichtig für die Ahndung sind möglichst genaue Angaben zur Zeit, Art und Dauer des Feuerwerks. Verstöße gegen diese Vorschriften können mit Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Rechtsgrundlagen:
Sprengstoffgesetz (SprengG)
1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)
Ansprechpartner innerhalb der Stadtverwaltung Zehdenick:
Sandra Lohs
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